Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Änderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten!
1 Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Sabadello technologies GmbH (kurz auch Sabadello) als Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge hinsichtlich des Verkaufs von Hardware und Software sowie der Vornahme von Installationen und Konfigurationen. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden (per E-Mail, Fax oder Post) und verpflichten beide Vertragsteile nur in dem angegebenen Umfang. Angebote sind bis zur Auftragsannahme durch den Auftraggeber freibleibend und unverbindlich. Dasselbe gilt auch für Angaben in Produktfoldern etc. Druck-, Schreib- und Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht. Rechtliche Bedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden einvernehmlich ausgeschlossen.
2 Angebot
2.1 Angebote von Sabadello haben, vorbehaltlich einer positiv abgeschlossenen Bonitätsprüfung und sofern nicht anders angegeben, eine Bindungswirkung von 14 Tagen.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Sabadello weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3 In Verkaufsunterlagen, Katalogen, Prospekten etc. enthaltene Angaben, insbesondere Normen, Maß- und Leistungsangaben, sind nur dann maßgeblich, wenn in der Leistungsbeschreibung des Angebotes ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Andernfalls sind derartige Angaben jedenfalls unverbindlich.
3 Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.2 Teillieferungen sind möglich.
3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
3.4 Sendungen an den Auftragnehmer werden grundsätzlich nur frei akzeptiert, bei unfreien Sendungen behält sich der Auftragnehmer die Annahmeverweigerung vor.
3.5 Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch das Verschulden von Sabadello um mehr als 6 Wochen überschritten und wird eine vom Besteller danach schriftlich zu setzende Nachfrist von mindestens 90 Tagen ebenso durch das Verschulden von Sabadello nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3.7. Sollte es bedingt durch den Auftraggeber zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich Sabadello, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Auftraggebers, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstandenen Kosten gesondert zu verrechnen.
3.8 Bei Vorauskasse oder Anzahlungsrechnung behält sich Sabadello das Recht vor, die Ware erst nach Zahlungseingang zu bestellen. Der Auftraggeber trägt bei Zahlungsverzug das Risiko der Preiserhöhung und der Verfügbarkeit der Ware.
4 Preise
4.2 Die Preise gelten weiters, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager von Sabadello und exklusive Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Euro um mehr als 3% gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.
5 Zahlung
5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, so nicht anders vereinbart, im Voraus ohne Abzug von Skonto zahlbar.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt nach jeder Teilleistung eines Gesamtauftrags eine Rechnung zu legen, sofern der Gesamtauftrag nicht innerhalb einer Woche abgeschlossen wird.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in Rechnung gestellt und darüber hinaus Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen teilweise oder gänzlich wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen, die die Nutzung des gelieferten Systems wesentlich beeinträchtigen, zurückzuhalten.
5.5 Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gemäß Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996, sowie 12 % Verzugszinsen zu ersetzen.
5.6. Sabadello behält sich im Falle des Zahlungsverzuges das Recht vor keine weiteren Leistungen bzw. Lieferungen bis zur Bezahlung offener Rechnungen zu erbringen und künftige Leistungen bzw. Lieferungen gegen Vorauskasse zu erbringen.
6 Stornierung des Auftrages
Vom Auftragnehmer bestätigte Aufträge (schriftlich oder mündlich) können nur mit dessen schriftlichen Zustimmung storniert werden. Im Falle einer vom Auftragnehmer schriftlich bestätigten Stornierung beläuft sich die Höhe der vom Auftraggeber zu bezahlenden, verschuldensunabhängigen Stornokosten (Pönale) auf 50% der Auftragssumme. Kundenspezifische bzw. auftragsbezogene Produktionen oder Bestellungen können nicht storniert werden und besteht diesbezüglich Erfüllungspflicht.
7 Rücktritt vom Auftrag
7.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Sabadello zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
7.2 Änderungen betreffend Konstruktion und Ausführung der bestellten Ware bzw. Vertragsleistung, von Erfordernissen oder Anforderungen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, das Vorliegen günstigerer Angebote oder firmeninterne Personaländerungen bzw. geschäftspolitische Entscheidungen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vertragsrücktritt.
7.3 Unbeschadet der sonstigen Rechte ist Sabadello berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird oder, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von Sabadello weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung taugliche Sicherheiten beibringt.
7.4 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus oben genannten Gründen erklärt werden.
7.5 Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist Sabadello berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Rücktritt sofort mit der Entscheidung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Auftraggeber unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von Sabadello unerlässlich ist.
7.6 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Sabadello einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von Sabadello erbrachte Vorbereitungshandlungen. Sabadello steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist im Falle des Zugriffs Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe aller erforderlichen Daten zu benachrichtigen. Alle mit der Freimachung der Gegenstände verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.2 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Wartung, Pflege und Instandhaltung der gelieferten Ware Sorge zu tragen.
8.3 Für den Fall des Verkaufs der unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Gegenstände an Dritte, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Gegenstände an einen Dritten erwachsenden Forderungen an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, einen auf die Abtretung der Forderung hinweisenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall, über Aufforderung des Auftragnehmers den Drittschuldner von der erfolgten Abtretung unverzüglich zu verständigen.
9 Gewährleistung und Haftung
9.1. Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme.
9.2. Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat.
9.3. Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert.
9.4. Bei Vorliegen einer termingerechten und gerechtfertigten Mängelrüge hat Sabadello nach eigener Wahl am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich diese zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Etwaige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Konfiguration einer Anlage / von Komponenten sind im Rahmen der Gewährleistung nicht gedeckt.
9.5. Sabadello behebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
9.6. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für den Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von Sabadello bewirkter Anordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Auftraggeber oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen. Sabadello haftet auch nicht für Mängel und Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf atmosphärische Entladungen oder Überspannungen zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung weiters ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
9.8 Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Auftraggeber selbst oder ein nicht von Sabadello ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von Sabadello Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmt.
9.9 Der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. Weiters haftet der Auftragnehmer für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen wird jegliche Haftung ausgeschlossen, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten- und/oder Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
9.10 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9.11 Für die ordnungsgemäße Durchführung der Datensicherung bzw. Sicherung der Konfiguration der Anlage / Komponenten ist der Auftraggeber verantwortlich. Eine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden durch Datenverluste wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.12 Sofern Sabadello zur Erfüllung der Vertragspflichten Dienstnehmer oder Dritte („Subunternehmer“) heranzieht, wird – wenn es sich nicht um Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen handelt – die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.13 Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.
10 Durchführung von Installationen und Leistungen
10.1 Bei entsprechender Beauftragung installiert Sabadello das System bzw. die Systemkomponenten gegen gesondertes Entgelt am vereinbarten Aufstellungsort. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die mit der Montage / Installation verbundenen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit entsprechend der jeweils gültigen Preise verrechnet. Die jeweiligen Preise für die Installation/Montage bzw. die Stundensätze basieren auf den Verrechnungssätzen.
10.2 Zur Durchführung von beauftragten Installationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern die entsprechenden Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist in keiner Weise verpflichtet, die Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art der Vornahme von Installationen auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer trifft in diesem Zusammenhang keinerlei Warnpflicht. Der Auftraggeber steht für die Eignung bereits vorhandener Installation hinsichtlich deren Art und Kapazität ein und der Auftragnehmer trifft diesbezüglich keinerlei Prüf- oder Warnpflicht.
10.3 Sabadello ist berechtigt, Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte („Subunternehmer“) zu erbringen.
10.4 Die Montage erfolgt zu einem vereinbarten Termin innerhalb der Normalarbeitszeit von Sabadello (MO-DO 8:00-17:00, FR 8:00-13:00). Sollte die Installation aus betriebsinternen Gründen des Auftraggebers während der Normalarbeitszeit nicht möglich sein, verrechnet Sabadello MO-FR einen Überstundenzuschlag iHv 50% und SA-SO einen Überstundenzuschlag iHv 100%.
11 Leistungsumfang
11.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Leistungsumfang und die Kompatibilität der ihm vom Auftragnehmer gelieferten Hard- und Software mit deren Funktionalität begrenzt ist. Im Lieferumfang sind keine Einweisungen oder Einschulungen inkludiert. Preise für kostenpflichtige Einweisungen bzw. Einschulungen sind auf Anfrage erhältlich.
11.2. Lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen des Herstellers und/oder Lieferanten sind vom Auftraggeber einzuhalten.
12 Export
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferte Waren sind für den Endverbleib in Österreich bestimmt. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Ausfuhr nur und ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Außenhandelsgesetzes, erfolgen kann und nimmt der Auftraggeber dies hiermit ausdrücklich zur Kenntnis.
13 Produkthaftung
Ausdrücklich vereinbart wird, dass unter Bezugnahme auf §9 PHG eine Ersatzpflicht vom Auftragnehmer für Sachschäden, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung eines Produktes vom Auftragnehmer etwa erleiden sollte, einvernehmlich ausgeschlossen sind. Eine Garantie, dass ein einmal erworbenes Modul mit allen zukünftigen Anlagen funktioniert, kann es leider nicht geben. Module werden beim Kauf, wenn nicht anders vereinbart, für eine konkrete STARFACE-Installation und STARFACE-Version lizenziert – gekauft wird entsprechend eine Lizenz für eine konkrete Modulversion. Neue Funktionen oder eventuell notwendige größere Anpassungen an neue STARFACE-Versionen sind gegebenenfalls mit Upgrade Kosten bzw. einem Neukauf verbunden.
14 Abtretung von Ansprüchen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht und wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines zweiseitigen Handelsgeschäftes anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Kaufmann sein sollte. Der Auftraggeber hat Sabadello vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb seines Unternehmens erfolgen; andernfalls anerkennt der Auftraggeber, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und er Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
16.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen vom Auftraggeber wie vom Auftragnehmer firmenmäßig gezeichnet werden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3 Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können.
16.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt, zu ersetzen.